Darf eine MFA die Impfaufklärung unterschreiben?
Vorbemerkung: Der folgende Text wurde mit KI erzeugt und enthält möglicherweise Fehler und Unkorrektheiten. Die Bereitstellung dieser Informationen erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit. Die Ausführungen haben lediglich informativen Charakter und sind nicht als Rechtsberatung zu verstehen.
Die Frage löst in vielen Praxen immer wieder Unsicherheit aus. Nachfolgend eine klare, rechtlich saubere und zugleich praxisnahe Einordnung.
🩺 Darf eine MFA die Impfaufklärung unterschreiben?
Kurz gesagt: Nein. - Die Impfaufklärung ist nicht delegierbar. Sie ist ein ärztlicher Kernbereich, der zwingend vom Arzt oder der Ärztin selbst durchgeführt und auch unterschrieben werden muss.
Eine MFA darf:
- Impfungen durchführen (wenn der Arzt delegiert und anwesend ist bzw. erreichbar bleibt)
- Dokumentation unterstützen
- Aufklärungsbögen austeilen
- Daten erfassen
- organisatorisch begleiten
Aber sie darf nicht:
- die medizinische Aufklärung übernehmen
- die ärztliche Einwilligungserklärung unterschreiben
- medizinische Rückfragen zur Impfung verbindlich beantworten
📘 Warum ist das so?
Die Impfaufklärung umfasst medizinische Inhalte wie:
- Nutzen und Risiken der Impfung
- mögliche Nebenwirkungen
- Kontraindikationen
- Alternativen
- individuelle Risikoabwägung
Das fällt unter die ärztliche Aufklärungspflicht (§ 630e BGB).
Diese ist nicht delegierbar, weil sie eine medizinische Bewertung und Verantwortung voraussetzt.
✍️ Was darf die MFA unterschreiben?
Eine MFA darf ihre eigene Leistung dokumentieren, z. B.:
- Durchführung der Impfung
- Chargennummer, Datum, Injektionsort
- technische Assistenz
Aber nicht die ärztliche Aufklärung oder Einwilligung.
(Erstellt: 02.04.2026)



